Jodid bei Schilddrüsenkrankheiten weiter verordnungsfähig

Thema: Textarchiv - Schilddrüsen-Erkrankungen
Kategorie: Fachpresse
Veröffentlicht am: Donnerstag, 25. März 2004
Presseanfragen bitte an: Susan Kirmse, Tel. 06169-7766-116
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Berlin. Jodid zur Therapie von Schilddrüsenkrankheiten kann auch nach dem 1. April 2004 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Jodidtabletten als rezeptfreies Arzneimittel wurden in die Arzneimittelrichtlinien (AMR), Abschnitt F („Ausnahmeliste“) aufgenommen, die der Gemeinsame Bundesausschuss am 16. März 2004 veröffentlicht hat.
Therapie mit Jodid
Konkret ist Jodid verordnungsfähig bei der Therapie von Jodmangelstrumen bei Säuglingen, Kleinkindern und Jugendlichen. Hier ist die Gabe von Jodid die Medikation der Wahl, denn die kindliche Schilddrüse reagiert besonders sensitiv auf Jod. Die Proliferation der Thyreozyten wird gebremst und die Hyperplasie des Follikelepithels bildet sich zurück.
Bei Erwachsenen bleibt Jodid ebenfalls verordnungsfähig für die Verhinderung eines Strumarezidivs nach Abschluss einer Therapie mit Schilddrüsenhormonen oder nach operativer Behandlung einer Jodmangelstruma.
Packungspreis niedriger als Zuzahlung
Die neuen Zuzahlungsbestimmungen sind bereits seit 1. Januar 2004 in Kraft, die eine zehnprozentige Zuzahlung bei Arzneimitteln vorsehen, jedoch mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Allerdings gilt für Jodid als nichtverschreibungspflichtiges Arzneimittel nach wie vor die „alte“ Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wie sie bis 31.12.03 in Kraft war. Demnach müssen die Patienten nicht mehr als den tatsächlichen Preis des Arzneimittels zuzahlen. Somit liegt die Zuzahlung bei den Jodidtabletten auf Kassenrezept sogar noch unter fünf Euro. Lediglich bei der 100er-Packung von 200 µg Jodid liegt der Preis über der Zuzahlung: Hier sind bei der Verordnung auf Kassenrezept fünf Euro Zuzahlung vom Patienten zu entrichten und nicht der (höhere) Packungspreis.
Keine Veränderung im praktischen Vorgehen
Wichtig zu wissen: Die Änderungen des GMG haben insgesamt keine Auswirkungen auf die Vorgehensweise bei der Verordnung der Jodidtherapie. Die Verordnungspraxis kann auch auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Vorgaben weiterhin genau so erfolgen, wie Ärzte und Patienten es gewohnt sind.
Positiv ist dies vor allem für das Arzt-Patienten-Verhältnis: Da für die genannten Indikationen die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Jodid weiter gewährleistet ist, muss der Arzt seinen Patienten keine „unliebsamen“ Mitteilungen machen und kann wie bisher weiter auf Kassenrezept verordnen. Lediglich die vorbeugende Einnahme von Jodid muss - wie bisher - vom Patienten selbst bezahlt werden.
Keine Entwarnung bei Jodmangelstruma
Nach wie vor noch ist Deutschland ein Jodmangelgebiet und die Strumaprävalenz liegt überdurchschnittlich hoch. Jod ist essentiell für die biologische Aktivität der Schilddrüsenhormone und zugleich limitierender Faktor für die Hormonsynthese. Neben den Monotherapien mit Jodid oder Schilddrüsenhormon kann als medikamentöse Therapie der Jodmangelstruma auch eine fixe Kombination von Schilddrüsenhormon und Jodid eingesetzt werden (z.B. Jodthyrox®).

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Redaktion:
Cramer-Gesundheits-Consulting
Postfach 11 07
65741 Eschborn


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